Sonderregelungen für Vereine während der Corona Pandemie

Sonderregelungen für Vereine während der Corona Pandemie

Der Bundestag hat in dem Gesetz vom 27.03.2020 (Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht) unter anderem auch vorübergehend Sonderregelungen zu Vorschriften des zivilrechtlichen Vereinsrechts, welche im Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu finden sind, vorgesehen. Das Gesetz enthält nun Erleichterungen für Vereine, um deren Handlungsfähigkeit während der Corona-Krise aufrechtzuerhalten. Die neuen Sonderregelungen durch Gesetz vom 27.03.2020 zu den zivilrechtlichen Vereinsvorschriften gelten ab dem Tag nach der Gesetzesverkündung im Bundesgesetzblatt (28.3.2020) und zunächst bis zum 31.12.2020. Die Sonderregelungen können anschließend durch Verordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Bedarfsfall noch bis zum 31.12.2021 verlängert werden.  Von den Erleichterungen profitieren eingetragene Vereine und nicht eingetragene Vereine gleichermaßen.

Dieses Gesetz will vor allem dem Umstand Rechnung tragen, dass aufgrund der Versammlungsbeschränkungen während der Corona Pandemie öffentliche Versammlungen weitgehend verboten oder eingeschränkt sind bzw. waren. Damit sind auch Mitgliederversammlungen und Gremiensitzungen von Vereinen nicht mehr möglich.

Deshalb sieht das Gesetz nun u.a. folgende Regelungen vor:

Verlängerung von Amtszeiten

Ein Vorstandsmitglied bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt (§ 5 Abs. 1). Das Gesetz macht hier – zunächst nur für die im Jahr 2020 auslaufenden Amtszeiten – einen Mechanismus zur Regel, der für die Gestaltung der Satzung schon immer empfehlenswert war.

Virtuelle Mitgliederversammlung

Zwar bestätigt der Gesetzgeber des Ausnahmegesetzes die traditionelle Auffassung, dass § 32 Abs. 1 BGB eine physische Versammlung an einem bestimmten Ort verlangt. Abweichungen können bzw. müssen in der Satzung ausdrücklich geregelt sein, wobei die strengste Auffassung dies nur in der Gründungssatzung oder bei Allzustimmung zulässt. Das Gesetz macht in der Ausnahmesituation – also befristet- eine Satzungsregel nunmehr entbehrlich und ermöglicht so die Durchführung von virtuellen Mitgliederversammlungen.

Praxistipp:

Da all diese Regelungen nur befristet sind, sollte man sich in den Vereinen Gedanken darüber machen, ob es sich nicht lohnt, die Satzungen für die „Zeit nach Corona“ entsprechend anzupassen. Gerne beraten wir Sie hierzu.

Links:

FAQs des Bundesjustizministeriums zum Thema…

Eine ausführliche Besprechung der neuen gesetzlichen Bestimmungen finden Sie hier…

Normen: § 5 GesRuaCOVBekG

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