Neuerung im Vereinsrecht: Digitale Mitgliederversammlungen erleichtert

Neuerung im Vereinsrecht: Digitale Mitgliederversammlungen erleichtert

Der Bundestag hat Anfang Februar beschlossen, die Abhaltung digitaler Mitgliederversammlungen in Vereinen zu erleichtern. Neben Videokonferenzen soll künftig auch die Teilnahme per Chat oder Telefon möglich sein. Eine entsprechende Regelung in der Satzung ist nicht mehr nötig.

Vereine sollen Mitgliederversammlungen künftig generell auch komplett virtuell oder in hybrider Form – also mit einzelnen zugeschalteten Mitgliedern – abhalten dürfen. Alle Teilnehmen haben dabei das volle Stimmrecht. Das hat der Bundestag mit großer Mehrheit beschlossen.Bisher war dafür eine entsprechende Regelung in der Vereinssatzung die Voraussetzung. Eine Änderung der Satzung, um digitale oder hybride Versammlungen möglich zu machen, soll durch das Gesetz nicht mehr nötig sein. Vereine haben aber weiter die Möglichkeit, hybride oder rein virtuelle Mitgliederversammlungen in ihren Satzungen auszuschließen.

Sollte seitens der Mitglieder der Wunsch nach komplett virtuellen Versammlungen oder einer anderen bestimmten Form der Durchführung bestehen, kann darüber dann per Mitgliederbeschluss entschieden werden.

Konkret wird jetzt in den § 32 des BGB ein neuer Absatz 2 eingefügt, der wie folgt lautet:

 „Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Die Mitglieder können beschließen, dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.“

Dies bedeutet, dass zunächst das einberufende Organ (in der Regel also der Vorstand) beschließt, in welcher Art und Weise die Versammlung stattfindet.

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