Medienberichten zufolge sollen sich bislang bundesweit 40.000 Schüler*innen und Student*innen durch falsche Vermögensangaben Bafög „erschlichen“ haben. Wer in seinen BaföG-Anträgen Vermögenswerte verschwiegen hat und mehr als 100,00 EUR Zinseinkünfte erzielte, muss unweigerlich mit Nachfragen durch das BaföG-Amt rechnen.
Sofern sich im Rahmen dieser Nachprüfung herausstellt, dass ein*e Student*in tatsächlich unrechtmäßig Bafög bezogen hat, fordert das Amt die Beträge zurück. Gleichzeitig muss es wegen des Verdachts eines Betrugs Anzeige bei der Staatsanwaltschaft stellen – ganz egal, ob es sich um zehn oder 10.000 Euro handelt.
Wir haben in den letzten Jahren in unserer Kanzlei mehrere hundert BaföG-Empfänger*innen in verwaltungs- und strafrechtlichen Verfahren vertreten.
Unsere Leistungen – wie wir Ihnen helfen können …
Wir beraten und unterstützen Sie anwaltlich in allen Fragen die mit dem Themenkomplex BaföG-Betrug zusammenhängen und helfen Ihnen …
- bei der Formulierung und Abgabe von angeforderten Erklärungen gegenüber den Ämtern für Ausbildungsförderung
- mit der Vertretung im Widerspruchsverfahren oder bei Verfahren vor den Verwaltungsgerichten
- mit Beratung hinsichtlich der möglichen strafrechtlichen Konsequenzen einer falschen Antragstellung
- Bei der Beantragung von Akteneinsicht gegenüber den Strafverfolgungsbehörden und der Abgabe von Erklärungen gegenüber Staatsanwaltschaft und Polizei
- durch die Einlegung eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl und die Strafverteidigung im Falle eines gegen Sie geführten Strafverfahrens
Dabei versuchen wir Sie so umfassend und interessengerecht wie möglich zu beraten um die Konsequenzen aus einer falschen oder nicht vollständigen Antragstellung so gering wie möglich zu halten. Gleichzeitig bemühen wir uns in Ihrem Interesse die Kosten unseres Tätigwerdens überschaubar und transparent zu halten und bieten Ihnen in diesem Fall eine kostensparende Online-Rechtsberatung an.
Ihr Ansprechpartner
Als kompetenter Ansprechpartner für alle rechtlichen Fragen zum Thema „BaföG-Datenabgleich“ steht Ihnen Hr. RA Markus Laymann zur Verfügung.