Kanzlei Obermeier Laymann München

Kosten

Ein paar Worte zum Thema … Kosten
Natürlich kostet unsere anwaltliche Tätigkeit auch Geld und es wäre für Sie und uns sicher ein Fehler, dieses Thema zu verdrängen. Falsche Erwartungen führen gerade hier nicht selten zu unliebsamen Überraschungen, Missstimmungen und Streit.

Wer trägt die Kosten?

Grundsätzlich werden alle Rechtsanwälte, so auch wir, von den Auftraggeber*innen, in der Regel also den Mandant*innen bezahlt. Sofern nicht eine Rechtsschutz- oder Haftpflichtversicherung eintritt, oder die Anwaltskosten von der staatlichen Beratungs- oder Prozesskostenhilfe getragen werden, gibt es hiervon nur drei Ausnahmen, nämlich:

  • Durch Gerichtsentscheidung werden unsere Kosten einer anderen Partei auferlegt,
  • unsere Kosten sind Teil des Schadenersatzes, den Sie vom Schädiger verlangen können oder
  • Ihr Gegner ist mit einer Leistung im Verzug, so dass unsere Kosten als Verzugsschaden ersatzfähig sind.

Höhe der Gebühren

Höhe und Umfang der Gebühren regelt verbindlich das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Für bestimmte anwaltliche Tätigkeiten existieren dort sog. Gebührenrahmen, innerhalb derer wir die Gebühren u. a. nach Umfang und Schwierigkeit der Sache sowie nach der wirtschaftlichen Bedeutung für die Auftraggeber*innen festlegen können. Zumeist bemessen sich unsere Kosten aber nach dem Streitwert, also dem Wert der Sache, um den es geht und der Gegenstand unserer Tätigkeit ist.

Es ist für uns selbstverständlich, Ihnen bereits zu Beginn unserer Tätigkeit nachvollziehbar offenzulegen, mit welchen Kosten Sie zu rechnen haben. Das RVG regelt auch, dass die gesetzlichen Gebühren nicht unterschritten werden dürfen sowie im Einzelfall Vereinbarungen über eine höhere Entlohnung möglich sind.

Vorschuss

Nach dem RVG sind wir berechtigt, angemessene Vorschüsse für unsere Tätigkeit zu verlangen, was aus unserer Sicht vor allem dann Sinn macht, wenn die endgültige Entlohnung – zum Beispiel zu Beginn eines Prozesses – noch in weiter Ferne steht. Wir werden Ihnen – wie es auch bei unseren Kolleg*innen üblich ist, nach Mandatserteilung eine Vorschusskostennote übersenden.

Erfolgshonorar

Seit dem 1. Juli 2008 können Mandant*innen mit ihrem Rechtsanwalt für bestimmte Rechtsfälle eine Vereinbarung zum Anwaltshonorar insoweit treffen, dass eine Zahlung an den Rechtsanwalt nur erfolgt, wenn der Rechtsstreit vor Gericht gewonnen wurde. Ist der Rechtsanwalt vor Gericht erfolgreich, wird er mit einem nicht unerheblichen Prozentsatz an der Höhe der erstrittenen Summe beteiligt. Da eine derartige Vergütung mit einem nicht unerheblichen Risiko verbunden ist, werden wir Erfolgshonorare nur in Fällen akzeptieren können, die im Erfolgsfall auch einen überdurchschnittlichen Ertrag gewährleisten können. Bei Streitwerten unter 100.000 EUR ist dies in der Regel jedoch nicht der Fall.

Prozessfinanzierung

Wenn Sie einen zivilrechtlichen Anspruch von mindestens EUR 100.000 haben bzw. zu haben glauben, jedoch nicht die finanziellen Mittel, um Ihr Recht durchzusetzen, dann kann eine Prozessfinanzierung unter Umständen die Lösung sein. In diesem Fall übernehmen sog. Prozessfinanzierer das Kostenrisiko und erhalten im Gegenzug einen nicht unerheblichen prozessualen Anteil am erzielten Erlös. Dieser Anteil kann zum Teil bis zu 30% des Erlöses ausmachen.