Wer Fotos oder Videos von Todesopfern bei Unfällen macht oder verbreitet, soll künftig bestraft werden. Auch das unbefugte Fotografieren unter den Rock oder in den Ausschnitt, das sogenannte „Upskirting“ oder „Downblousing“, werden unter Strafe gestellt. Diese Anpassungen des Strafgesetzbuchs wurden nun vom Bundestag beschlossen.
Mit der Anpassung des Strafgesetzbuches in § 201a StGB werden zukünftig auch Schaulustige sanktioniert, die bei Unfällen oder Unglücksfällen Fotos oder Videos von den verstorbenen Unfallopfern machen und verbreiten. Bisher waren lediglich lebende Personen vor solchen Aufnahmen geschützt. Zukünftig soll es auch strafbar sein, wenn Fotos und Videos verstorbener Personen gemacht werden und diese beispielsweise über soziale Netzwerke verbreitet werden.
Darüber hinaus geht die Bundesregierung gegen die Verletzung der Intimsphäre durch das sogenannte „Upskirting“ oder „Downblousing“ vor. Dabei geht es um unbefugte und meistens heimliche Bildaufnahmen, die den Blick unter das Kleid oder in den Ausschnitt einer anderen Person zeigen. Oft entstehen solche Fotos oder Videos im öffentlichen Raum, beispielsweise auf einer Rolltreppe, und werden anschließend in Chatgruppen geteilt oder sogar verkauft. Bislang waren solche Aufnahmen lediglich verboten, wenn diese in einer Wohnung oder etwa einer Umkleidekabine gemacht werden. Strafbar ist nun sowohl das Herstellen solcher Aufnahmen als auch das Nutzen und Verbreiten solcher Bildaufnahmen gegenüber Dritten, zum Beispiel in den sozialen Netzwerken. Wer gegen die Verbote der Verbreitung von Bildern von Verstorbenen oder des Upskirtings oder Downblousing verstößt, dem droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren, mindestens jedoch eine Geldstrafe.