BGH bestätigt vorläufig den Vorwurf der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch Facebook

BGH bestätigt vorläufig den Vorwurf der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch Facebook

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die sofortige Vollziehbarkeit einer Verbotsverfügung des Bundeskartellamts gegen Facebook zu entscheiden, die sich gegen Nutzungsbedingungen richtet, mit denen nach Auffassung des Kartellamts wegen eines Verstoßes gegen Datenschutzrecht eine marktbeherrschende Stellung von Facebook missbraucht wird.

Im Ergebnis hat der BGH  den vom Bundeskartellamt (BKartA) erhobenen Vorwurf der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch Facebook vorläufig bestätigt. Die Karlsruher Richter entschieden, dass die Nutzungsbedingungen des sozialen Netzwerks geeignet seien, den Wettbewerb zu behindern. Der Kartellsenat hob damit eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf auf und lehnte den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab.

Das Bundeskartellamt sieht in der Verwendung der Facebook-Nutzungsbedingungen und dem danach erlaubten Verarbeiten von außerhalb der Facebook-Seiten generierten Daten Verstöße gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot gemäß § 19 Abs. 1 GWB. Die geforderten Konditionen seien mit Blick auf die Wertungen des Datenschutzrechts nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) unangemessen. Mit Beschluss vom 6. Februar 2019 hat das Bundeskartellamt Facebook und weiteren Konzerngesellschaften untersagt, Nutzungsbedingungen zu verwenden, die eine solche Verarbeitung von außerhalb von Facebook.com auf den genannten konzerneigenen Diensten oder Webseiten oder Apps Dritter anfallenden Daten ohne weitere Einwilligung der Nutzer erlauben.

(Beschl. v. 23.06.2020, Az. KVR 69/19).

Einschlägige Normen: § 19 GWB

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs

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