Aus aktuellem Anlass: Kein Schadensersatz bei Verletzung durch Kamelle-Wurf bei Faschingsumzügen

Aus aktuellem Anlass: Kein Schadensersatz bei Verletzung durch Kamelle-Wurf bei Faschingsumzügen

Heute am Rosenmontag und morgen am Faschingsdienstag finden in ganz Deutschland Faschings- und Karnevalsumzüge statt. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen: Wer bei einem Faschingsumzug von Bonbons und anderem Wurfgut getroffen wird, hat keinen Anspruch auf Schadensersatz. Dies haben bereits mehrere deutsche Gerichte in den letzten Jahren immer wieder gleichlautend entschieden. So entschied bereits das LG Trier im Jahr 1994, dass Zuschauer bei Karnevalszügen erwarten müssten, das kleinere Süßigkeiten in die Menge geworfen werden. Dies sei sozial anerkannt und daher auch so erlaubt. (LG Trier, 07.02.1995 – 1 S 150/94)

Aber natürlich bestehen für die Veranstalter von Faschingsveranstaltungen und -zügen generell umfassende Verkehrssicherungspflichten. Welche genau? Das erfahren Vereine in unseren Schulungen zum Thema Verkehrssicherungspflicht.

In diesem Sinne: Helau und Alaaf!

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